ERDWÄRME21 GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1 Die Leistungen der ERDWÄRME21 GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt) gegenüber dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt.

2. Auftragsgrundlage

2.1 Die Angebote oder benannten Preise des Auftragnehmers sind bis Vertragsabschluss stets unverbindlich und freibleibend. Ein Auftrag kommt nur zu Stande, wenn er von Seiten des Auftragnehmers schriftlich vereinbart oder schriftlich bestätigt wurde.

2.2 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss von kongruenten Deckungsgeschäften mit Zulieferern. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Der Auftragnehmer behält sich an seinen Unterlagen das Eigentum und das ausschließliche Verwertungsrecht vor, soweit der Vertrag mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes vorgibt.

3. Umfang der Leistungen

3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Falls nicht anders ausgewiesen, verstehen sich sämtliche Preise zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Es sind Abschlagszahlungen nach Auftragserteilung, nach Materiallieferung und nach Baufortschritt/-abschluss fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt.

4.3 Das Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt. Maßgeblich ist stets der Eingang des Geldes.

4.4 Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

5. Voraussetzungen für die Montage (Mitwirkungspflicht des Auftraggebers)

5.1 Der Auftraggeber hat für den Bohrbetrieb auf seine Kosten tragfähige Arbeitsbereiche von mindestens 3m x 7m je Bohrung (ggf. geringerer Platzbedarf durch angrenzende Arbeitsbereiche bei mehreren Bohrpunkten) sowie eine tragfähige, befahrbare Zufahrt von mindestens 3m Breite und maximal 15% Steigung bzw. maximal 15% Gefälle für ein Bohrgerät mit bis zu 14t Gesamtgewicht bereit zu stellen. Des Weiteren sind entsprechende Stellflächen für Kompressor, Container (für abgebohrtes Material), LKW und Lieferwagen zur Verfügung zu stellen. Unvermeidbare Flurschäden sind bauseitig zu beheben, etwaige Kosten trägt der Auftraggeber.

5.2 Für den Fall, dass ein Wasseranschluss an das öffentliche Versorgungsnetz innerhalb eines Umkreises von maximal 100m von der Bohrstelle ab Hydrant oder Bauanschluss nicht möglich ist, ist es Sache des Auftraggebers, einen solchen Anschluss mit 2 Zoll und mindestens 4bar Wasserdruck in maximal 100m Entfernung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den Anschluss und für den Verbrauch von Wasser gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

5.3 Durch den Auftraggeber ist ein Stromanschluss mit 3 Phasen/400V/16A innerhalb maximal 100m Entfernung von der Bohrstelle zur Verfügung zu stellen. Wenn notwendig, übernimmt der Auftragnehmer die erforderliche Abzweiginstallation. Kosten aus dem Verbrauch von Strom gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.4 Der Auftragnehmer sorgt für die Gestellung von Containern (für abgebohrtes Material), für die Entsorgung von abgebohrtem Material, Grund-, Schmutz- und Bohrwasser und der Auftragnehmer holt entsprechende Genehmigungen ein. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Das abgebohrte Material bleibt im Besitz des Auftraggebers.

5.5 Erforderliche Straßensperrungen werden durch den Auftragnehmer beantragt. Anfallende Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

5.6 Die Antragstellung für die wasserrechtliche Erlaubnis wird durch den Auftragnehmer vorbereitet und organisatorisch abgewickelt. Die Gebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.

5.7 Die Ermittlung sämtlicher im Einflussbereich der Bohrungen und der Erdarbeiten befindlichen, unter Gelände liegenden Werkleitungen und Bauten erfolgt durch den Auftragnehmer, die Verantwortung jedoch verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber. Für Schäden übernehmen der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen grundsätzlich keine Haftung.

6. Lieferfristen, Verzug

6.1 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber den vorgesehenen Durchführungszeitraum der Arbeiten rechtzeitig mit. Feste Terminzusagen können wegen der Abhängigkeit von den Witterungsverhältnissen nicht gemacht werden. Ist der vorgesehene Zeitraum von Seiten des Auftraggebers nicht möglich, muss er den Auftragnehmer unverzüglich benachrichtigen.

6.2 Bei Entstehung von Wartezeiten/Behinderungen während der Arbeiten, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

6.3 Ein möglicher Verzug bei den Arbeiten setzt in jedem Fall eine Mahnung des Auftraggebers mit angemessener Nachfrist voraus.

6.4 Die Haftung des Auftragnehmers für Verzugsschäden ist begrenzt auf die Höhe der Vergütung für die nicht rechtzeitig durchgeführte Leistung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Zahlung des Entgelts auf den Auftraggeber über. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den Komponenten vor.

7.2 Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und die Komponenten zurück zu verlangen. Kosten für die Demontage und/oder Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Arbeiten bedingt waren oder auf Wunsch des Auftraggebers erfolgt sind, trägt der Auftraggeber.

7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Auftraggeber die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.

7.4 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die von dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für Rechnung von dem Auftragnehmer im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7.5 Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte des Auftragnehmers entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

8. Abnahme

8.1 Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber nach Abschluss der Arbeiten.

8.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Anlage nicht innerhalb einer ihm von dem Auftragnehmer angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Auftraggeber dazu verpflichtet ist. Der Auftragnehmer kann sich bei der Durchführung der Abnahme und bei der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von dem von ihm beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls erfolgt, wenn die Anlage vom Auftraggeber in Gebrauch genommen worden ist.

8.3 Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

9. Gewährleistung

Für Mängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

9.1 Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

9.2 Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist der Auftragnehmer zunächst zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

9.3 Der Auftraggeber kann nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung nach Setzen einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.4 Die Anlage darf während der Gewährleistungsfrist nur durch ein qualifiziertes Fachunternehmen gewartet und instand gehalten werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.

9.5 Die Gewährleistungsansprüche verjähren 5 Jahre nach Abnahme.

10. Schadensersatzansprüche

10.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Schaden leicht fahrlässig verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.

10.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach §§ 475 Abs. 1, 651, 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.3 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungshilfen des Auftragnehmers.

11. Schlussbedingungen

11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages.

11.2 Sollte der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweisen, verpflichten sich die Vertragspartner, anstelle der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am Nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind.

11.3 Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.

11.4 Mündlichen Nebenabreden bestehen nicht.